Tagespflege und Tageseinrichtungen für Kinder dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung. Jedes Kind hat mit Vollendung des ersten Lebensjahres und bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen individuellen Rechtsanspruch auf ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot in der Kindertagespflege oder einer Kindertagesstätte. Jedes Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder. Die örtlichen Träger haben ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen vorzuhalten.
Der Besuch der Kindertagesstätte ist ab dem 3. Geburtstag eines Kindes bis zu seiner Einschulung beitragsfrei.
Der Orientierungsplan für Bildung und Erziehung im Elementarbereich und die ergänzenden Handlungsempfehlungen "Sprachbildung und Sprachförderung" und "Die Arbeit mit Kindern unter drei Jahren" konkretisieren den Bildungsauftrag für den Elementarbereich niedersächsischer Tageseinrichtungen für Kinder.
Tageseinrichtungen für Kinder dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung. Jedes Kind hat mit Vollendung des ersten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf einen Platz im Kindergarten.
Ab dem Kindergartenjahr 2018/2019 wird durch das am 20.06.2018 verabschiedete Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (siehe Nds. GVBI. Nr. 7, S. 124 ff.) die Beitragsfreiheit für alle Kindergartenkinder in Niedersachsen eingeführt. Damit fallen für die Betreuung von Kindern von drei Jahren bis zur Einschulung künftig keine Elternbeiträge mehr an.
Der Orientierungsplan für Bildung und Erziehung im Elementarbereich und die ergänzenden Handlungsempfehlungen "Sprachbildung und Sprachförderung" und "Die Arbeit mit Kindern unter drei Jahren" sind wichtige Beiträge zur Qualitätsentwicklung in niedersächsischen Tageseinrichtungen für Kinder.