Als Betreiber einer Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW sind Sie verpflichtet, vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Betrieb einer bestehenden Feuerungsanlage ist schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen. Die Anzeige muss die in Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Angaben enthalten. Die zuständige Behörde nimmt die Anlage in ihrem Anlagenregister auf. Über die Registrierung werden Sie von der zuständigen Behörde unterrichtet.
Bis zur Einführung eines bundeseinheitlichen Registrierungsmoduls können Sie die Tabelle verwenden, die Sie über den nachstehenden Link erreichen: