Wollen Sie Altholzbehandlungsanlagen daraufhin kontrollieren, dass Altholz dort schadlos verwertet wird, müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, Sie als Untersuchungsstelle zu bestimmen. Die Bestimmung gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Betreiberinnen und Betreiber von Behandlungsanlagen zur Aufbereitung von Altholz für die Holzwerkstoffherstellung werden dazu verpflichtet, vierteljährlich Untersuchungen zu Schadstoffgehalten von Altholz durchführen zu lassen. Diese Untersuchungen sind durch unabhängige, von zentraler Stelle bestimmte Kontrollstellen vorzunehmen. Die Untersuchungen sind gemäß der Altholzverordnung (AltholzV) durchzuführen.
Die Bestimmung der Untersuchungsstellen erfolgt auf Antrag nach einer Überprüfung, die sich nach § 6 und Anhang II zu § 3 Absatz 1 Altholzverordnung (AltholzV) sowie dem "Fachmodul Abfall" richtet. Das Fachmodul regelt die Anforderungen an die Qualität von Untersuchungsstellen im Rahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und der darauf beruhenden Verordnungen. Im Fachmodul sind personelle, betriebliche und gerätetechnische Voraussetzungen festgelegt. Die Bestimmung wird auch als "Notifizierung" bezeichnet.
Mit der Bestimmung ist die Untersuchungsstelle u. a. zur jährlich wiederkehrenden Teilnahme an den bundesweit durchgeführten Ringversuchen verpflichtet.