Jede Person, die Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Geflügel in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit weiter als 65 km befördert bzw. betreut, benötigt nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport ab 5. Januar 2008 einen Befähigungsnachweis. Der Befähigungsnachweis wird auf Antrag grundsätzlich von dem für die Arbeitsstelle des Antragstellers zuständigen Veterinäramt erteilt.