Gemeinde Dötlingen

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Einstellung der Tätigkeit als Zertifizierungsdiensteanbieter Anzeige

Allgemeine Informationen

Zertifizierungsdiensteanbieter stellen qualifizierte Zertifikate oder qualifizierte Zeitstempel im Sinne des Signaturgesetzes aus.

Wer als Zertifizierungsdiensteanbieter tätig ist und die Tätigkeit einstellt, muss dies der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen.

Der Zertifizierungsdiensteanbieter muss dafür sorgen, dass

  • die bei Einstellung der Tätigkeit gültigen qualifizierten Zertifikate von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter übernommen werden,
  • die betroffenen Signaturschlüsselinhaberinnen/Signaturschlüsselinhaber über die Einstellung der Tätigkeit und die Übernahme der qualifizierten Zertifikate durch einen anderen Zertifizierungsdiensteanbieter benachrichtigt werden und
  • die Dokumentation nach § 10 Signaturgesetz an die übernehmende den übernehmenden Zertifizierungsdiensteanbieter oder an die zuständige Stelle übergeben wird.

Wenn die qualifizierten Zertifikate von keinem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter übernommen werden, müssen diese gesperrt werden. Sofern ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, muss dies der zuständigen Stelle ebenfalls unverzüglich angezeigt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Bundesnetzagentur.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige sollte mindestens 2 Monate vor Einstellung des Betriebs eingereicht werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten auch die Signaturschlüsselinhaber von der Einstellung des Betriebs informiert werden.

Anträge / Formulare

Die Anzeige kann formlos erfolgen.

Was sollte ich noch wissen?

Ergeben sich während des Betriebes Umstände, die die Erfüllung der Betriebsvoraussetzungen nicht mehr ermöglichen, ist dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.