Betriebe, die geeichte Messgeräte Instandsetzen möchten, können die Erteilung der Instandsetzerbefugnis gemäß Mess- und Eichverordnung (MessEV) beantragen.
Betriebe, die geeichte Messgeräte Instandsetzen möchten, können die Erteilung der Instandsetzerbefugnis gemäß Mess- und Eichverordnung (MessEV) beantragen.
Die Zuständigkeit liegt beim Landesbetrieb für Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN).
Das MEN hat die bundeseinheitlich bestehenden Aufgaben inne. Es unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Um Messgeräte Instandsetzen zu können ist es notwendig, dass der Betrieb über geeignete rückgeführte Prüfmittel und sachkundiges Personal verfügt.
Als Sachkundenachweis genügt für jede Person, die Instandsetzungen durchführt:
- eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem technischen Bereich oder mindestens eine
einjährige Tätigkeit im Bereich der Instandsetzung/Reparatur.
- Schulungsbescheinigungen des Herstellers oder eines von diesem autorisierten Vertriebspartner
bezüglich Handhabung, Wartung/Reparatur/Prüfung von Messgeräten.
- Kenntnisse über die Vorschriften des Mess- und Eichrechts bzw. der Eichtechnik.
Prüfscheine oder Kalibrierscheine mit Akkreditierungssymbol für die verwendeten Prüfmittel.
Sachkundenachweise.
Die Entscheidung zur Erteilung der Instandsetzerbefugnis ist gebührenpflichtig und wird nach Aufwand berechnet.
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Die angegebene Bearbeitungsdauer ist ein Durchschnittswert (abhängig vom Umfang und der Qualität der eingereichten Unterlagen).
Der Antrag auf Erteilung der Befugnis ist über den oben stehenden Link „Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Befugnis als Instandsetzer nach § 54 MessEV“ online zu stellen.
Der Antrag auf Erteilung der Instandsetzerbefugnis soll bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes gestellt werden, in dem sich der Hauptsitz des Betriebes befindet.
Weitere Einzelheiten zum Mess- und Eichwesen in Niedersachsen, zu Ansprechpartnern sowie zu den gesetzlichen Grundlagen des Mess- und Eichwesens sind dem Internetauftritt der zuständigen Stelle zu entnehmen.