Fall 1:
Es gibt (noch) kein Vaterschaftsanerkenntnis; in die Geburtsurkunde soll (zunächst) nur die Mutter eingetragen werden. Sie benötigen
- wenn Sie ledig sind, Ihre eigene Original-Geburtsurkunde;
wenn Sie geschieden oder verwitwet sind, eine aktuelle Eheurkunde mit Eintrag über die Auflösung der Ehe.
2. eine schriftliche Erklärung der Mutter, dass die Vaterschaft nicht anerkannt worden ist und keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben wurde.
3. eine von Ihnen unterschriebene Erklärung, welche/n Vornamen Ihr Kind führen soll; das Kind erhält automatisch als Familiennamen den Familiennamen der Mutter.
Hinweis:
Wird zunächst nur die Mutter in den Geburtseintrag aufgenommen, kann nachträglich immer noch der Vater in den Geburtseintrag aufgenommen werden, wenn die Vaterschaft anerkannt worden ist. Auch eine nachträgliche Änderung des Geburtsnamens ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich:
- die Eltern legen beim Jugendamt fest, dass sie offiziell gemeinsam das Sorgerecht für Ihr Kind ausüben, oder
• die Eltern des Kindes heiraten und begründen damit das gemeinsame Sorgerecht. Wenn sie keinen gemeinsamen Ehenamen festlegen, können sie innerhalb von drei Monaten den Familiennamen des Kindes noch einmal gemeinsam neu bestimmen.
Fall 2:
Es gibt bereits ein Vaterschaftsanerkenntnis; beide Eltern wollen in die Geburtsurkunde aufgenommen werden. Sie benötigen
- für einen Vater/eine Mutter, der/die ledig ist, eine Original-Geburtsurkunde, für eine Mutter, die geschieden oder verwitwet ist, eine aktuelle Eheurkunde mit Eintrag über die Auflösung der Ehe.
2. die Urkunde/n über die Vaterschaftsanerkennung einschließlich der Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung.
3. falls eine gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt abgegeben worden ist, wird die Sorgeerklärung beim Standesamt vorgelegt; dann legen beide Eltern gemeinsam fest, welchen Vornamen und welchen Familiennamen ihr Kind bekommen soll. Die Festlegung des Familiennamen ist für alle weiteren Kinder dieser Eltern verbindlich.
4. falls keine gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt abgegeben worden ist, erklärt die Mutter schriftlich, dass sie die alleinige elterliche Sorge hat; sie bestimmt dann allein den Vornamen des Kindes, das Kind erhält regelmäßig ihren Familiennamen. Das Kind kann den Familiennamen des Vaters erhalten, wenn dieser vorher in einer öffentlich beglaubigten Erklärung angibt, dass er damit einverstanden ist.
In einigen Fällen kann die Beurkundung einer Geburt umfangreicher sein und weitere Unterlagen erforderlich machen:
• z.B. Unterschiedliche Staatsangehörigkeiten (z.B. portugiesisch und deutsch) beeinflussen die Namenswahl für Ihr Kind.
Treffen einer oder mehrere dieser Fälle auf Sie zu? Dann setzen Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail mit der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten in Verbindung, damit besprochen werden kann, welche Nachweise Sie genau brauchen. Mit den hier beschriebenen Unterlagen und Erklärungen können die Urkunden für Ihr Kind ausgestellt werden.