Bestimmte Güter sind in der EU mit Handelsbeschränkungen belegt. Hierzu gehören u.a. Güter mit „doppeltem Verwendungszweck“, die in Teil I, Abschnitt C, Kennungen 901 bis 999 der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) aufgeführt sind.
Dies sind z.B.
- Güter zur Werkstoffbearbeitung,
- Güter aus den Bereichen Telekommunikation und Informationssicherheit,
- Sensoren und Laser,
- Luft- und Raumfahrt.
Wer ein Handels- und Vermittlungsgeschäft über Dual-Use-Güter vornehmen will, die sich
- in einem Drittland befinden oder
- im Wirtschaftsgebiet befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind,
und die in ein anderes Drittland ausgeführt werden sollen, benötigt eine Genehmigung, wenn er oder sie von der zuständigen Stelle unterrichtet worden ist , dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der Verwendungszwecke des Artikels 4 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck bestimmt sind oder bestimmt sein können und das Käufer- oder Bestimmungsland in den o. g. Kennungen genannt ist.
Ist der antragstellenden Person bekannt, dass die zu liefernden Güter für den o.g. Zweck bestimmt sind, so hat sie die zuständige Stelle zu unterrichten; dieses entscheidet, ob das Handels- und Vermittlungsgeschäft genehmigungspflichtig ist.
Das Handels- und Vermittlungsgeschäft darf erst erbracht werden, wenn die zuständige Stelle dieses zuvor genehmigt oder entschieden hat, dass es einer Genehmigung nicht bedarf.
Solche Verwendungszwecke sind z.B. die Entwicklung, Herstellung, Lagerung und Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder von Flugkörpern für diese Waffen.