Eine Syndikuspatentanwältin bzw. ein Syndikuspatentanwalt übt ihren/seinen Beruf aus, sofern sie/er im Rahmen ihres/seines Arbeitsverhältnisses für ihren/seinen Arbeitgeber patentanwaltlich mit der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß § 3 Absatz 2 und 3 Patentanwaltsordnung (PAO) sowie § 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) betraut ist und bedarf zur Ausübung ihrer/seiner Tätigkeit als Syndikuspatentanwältin bzw. Syndikuspatentanwalt die Zulassung zur Patentanwaltschaft.