Werden die Anerkennungsvoraussetzungen zur Abnahme von Sachkundeprüfungen nicht mehr erfüllt, ist dies nach § 3 Absatz 5 Satz 3 Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) der zuständigen Stelle mitzuteilen.
Werden die Anerkennungsvoraussetzungen zur Abnahme von Sachkundeprüfungen nicht mehr erfüllt, ist dies nach § 3 Absatz 5 Satz 3 Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) der zuständigen Stelle mitzuteilen.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der Region Hannover und dem Zweckverband Veterinäramt JadeWeser.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Es fallen keine Gebühren an.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.