Die Änderung des Geschlechts und der Vornamen erfolgt in zwei Schritten:
1. Gesetzlich vorgeschriebene Anmeldung beim Standesamt - § 4 SBGG
Zunächst muss die geplante Änderung des Geschlechts und der Vornamen mindestens drei Monate vor der eigentlichen Erklärung beim Standesamt nach § 4 SBGG angemeldet werden.
Die Anmeldung muss
- persönlich oder
- schriftlich erfolgen.
Eine Anmeldung per Telefon oder Fax ist somit nicht möglich.
Die Anmeldung kann bei jedem deutschen Standesamt erfolgen. Beachten Sie jedoch, dass die Erklärung nach § 2 SBGG (2. Schritt; siehe unten) beim selben Standesamt abgegeben werden muss, bei dem die Anmeldung erfolgte. Die Anmeldung nach § 4 SBGG ist bereits ab dem 01.08.2024 möglich. Entscheidend ist hier das Eingangsdatum im Standesamt.
2. Erklärung gegenüber dem Standesamt - § 2 SBGG
Nach Ablauf von drei Monaten kann dann die eigentliche Erklärung nach § 2 SBGG gegenüber dem Standesamt abgegeben werden. Die Erklärung nach § 2 SBGG muss öffentlich beurkundet werden. Dafür ist zwingend die persönliche Vorsprache beim Standesamt erforderlich. Die Erklärung muss bei dem Standesamt abgegeben werden, bei dem die Anmeldung erfolgte (1. Schritt, siehe oben). Im Standesamt der Gemeinde Dötlingen benötigen Sie dazu einen Termin. Einen Termin zur Abgabe der Erklärungen zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen nach § 2 SBGG nach Ablauf von drei Monaten erhalten Sie nicht automatisch vom Standesamt der Gemeinde Dötlingen.