Gemeinde Dötlingen

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Selbstbestimmungsgesetz

Allgemeine Informationen

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (Selbstbestimmungsgesetz – SBGG) tritt am 01.11.2024 in Kraft. Künftig kann nach § 2 SBGG jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll, indem sie durch eine andere der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben (männlich, weiblich, divers) ersetzt oder gestrichen wird.

Verfahrensablauf

Die Änderung des Geschlechts und der Vornamen erfolgt in zwei Schritten:

1.    Gesetzlich vorgeschriebene Anmeldung beim Standesamt - § 4 SBGG

Zunächst muss die geplante Änderung des Geschlechts und der Vornamen mindestens drei Monate vor der eigentlichen Erklärung beim Standesamt nach § 4 SBGG angemeldet werden.

Die Anmeldung muss

  • persönlich oder
  • schriftlich erfolgen.

Eine Anmeldung per Telefon oder Fax ist somit nicht möglich.

Die Anmeldung kann bei jedem deutschen Standesamt erfolgen. Beachten Sie jedoch, dass die Erklärung nach § 2 SBGG (2. Schritt; siehe unten) beim selben Standesamt abgegeben werden muss, bei dem die Anmeldung erfolgte. Die Anmeldung nach § 4 SBGG ist bereits ab dem 01.08.2024 möglich. Entscheidend ist hier das Eingangsdatum im Standesamt.

2.    Erklärung gegenüber dem Standesamt - § 2 SBGG

Nach Ablauf von drei Monaten kann dann die eigentliche Erklärung nach § 2 SBGG gegenüber dem Standesamt abgegeben werden. Die Erklärung nach § 2 SBGG muss öffentlich beurkundet werden. Dafür ist zwingend die persönliche Vorsprache beim Standesamt erforderlich. Die Erklärung muss bei dem Standesamt abgegeben werden, bei dem die Anmeldung erfolgte (1. Schritt, siehe oben). Im Standesamt der Gemeinde Dötlingen benötigen Sie dazu einen Termin. Einen Termin zur Abgabe der Erklärungen zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen nach § 2 SBGG nach Ablauf von drei Monaten erhalten Sie nicht automatisch vom Standesamt der Gemeinde Dötlingen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Anmeldung und Erklärung kann bei jedem deutschen Standesamt erfolgen. Zu beachten ist, dass die Erklärung nur bei dem Standesamt abgegeben werden kann, bei dem auch die Anmeldung erfolgt ist.

Bei weiteren Fragen senden Sie bitte eine E-Mail mit dem Betreff „Selbstbestimmungsgesetz“ an das Standesamt unter standesamt@doetlingen.de und geben in der E-Mail bitte auch Ihre Telefonnummer an. Insbesondere bitten wir Sie, bei geplanten Erklärungen von Minderjährigen oder Personen mit Betreuer, vorab Kontakt per E-Mail zu uns aufzunehmen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zum Termin für die persönliche Erklärung nach § 2 SBGG sind grundsätzlich im Original vorzulegen:

  • Personalausweis oder Reisepass

  • Aktuelle (nicht älter als 6 Monate) beglaubigte Abschrift aus dem Geburtseintrag/Abschrift aus dem Geburtenregister aus dem Standesamt des Geburtsortes. Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Abschrift aus dem Geburtseintrag/Abschrift aus dem Geburtenregister nicht um eine Geburtsurkunde handelt.

  • Gegebenenfalls aktuelle (nicht älter als 6 Monate) beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister aus dem Standesamt des Eheschließungsortes oder aus dem Lebenspartnerschaftsregister.
  • Erweiterte Meldebescheinigung (gegebenenfalls auch einer Nebenwohnung). Eine einfache Meldebescheinigung ist nicht ausreichend.
    • Folgende Angaben müssen darin ergänzend enthalten sein: Familienstand, derzeitige Staatsangehörigkeit, Angabe des Geschlechts.

Sachverständigengutachten beziehungsweise ärztliche Bescheinigungen sind nicht mehr notwendig.

Im Einzelfall sind darüber hinaus gegebenenfalls weitere Unterlagen notwendig, die gesondert mitgeteilt werden.

 

Welche Gebühren fallen an?

-  Die „Anmeldung“ einer Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz ist gebührenfrei.

-  Für die „Erklärung“ nach dem Selbstbestimmungsgesetz entsteht eine Gebühr in Höhe von 30 Euro.

-  Darüber hinaus beträgt die Gebühr für eine entsprechende Bescheinigung 15 Euro.

Welche Fristen muss ich beachten?

Wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird, verfällt die Anmeldung. In diesem Fall muss eine neue Anmeldung erfolgen.

Rechtsgrundlage

Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (Selbstbestimmungsgesetz – SBGG)

Was sollte ich noch wissen?
  •  Geändert werden kann die Geschlechtsangabe nur in die Begriffe „weiblich“, „männlich“ oder „divers“. Eine Änderung in andere Begrifflichkeiten (wie etwa „non-binär“, „agender“, „neutrois“, „transgender“, „genderqueer“, „genderfluid“ oder ähnliches) ist nicht möglich. Alternativ kann die Geschlechtsangabe gestrichen werden.

    Mit der Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags sind die Vornamen zu bestimmen, die die Person künftig führen will. Dabei regelt das SBGG für die Wahl der Vornamen, dass diese dem gewählten Geschlechtseintrag zu entsprechen haben.

    Zur Umsetzung der vorgenannten Regelung zur Vornamensbestimmung wurde zwischen den zuständigen Bundesministerien (dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie dem Bundesministerium des Innern und für Heimat) folgende abgestimmte Zusammenstellung als Umsetzungshilfe vorgenommen (aktualisiert am 25.9.2024):
  1. Wer den Geschlechtseintrag „männlich“ wählt, kann sich männlicher Vornamen oder Vornamen, die beiden Geschlechtern zugeordnet werden können, bedienen.
    • Möglich wären daher typisch männliche Vornamen wie „Markus“, „Stefan“ et cetera aber auch Vornamen, die sowohl dem männlichen als auch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet werden können, wie „Eike“, „Toni“, „Kim“, „Kai“ et cetera sowie die Kombination von einem solchen Vornamen mit einem eindeutig männlichen Vornamen, das heißt „Kim Markus“, „Toni Stefan“, „Eike Karsten“ et cetera.

    • Nicht möglich wäre hingegen ein dem Geschlechtseintrag eindeutig widersprechender Vorname, wie etwa „Claudia“, „Anna“ et cetera sowie eine Kombination aus eindeutig männlich und eindeutig weiblich zugeordneten Vornamen, etwa „Markus Sabine“, „Stefan Claudia“ et cetera.

  2. Wer den Geschlechtseintrag „weiblich“ wählt, kann sich weiblicher Vornamen oder  solcher, die beiden Geschlechtern zugeordnet werden können, bedienen.

    • Hier gilt spiegelbildlich dasselbe wie bei einem Geschlechtseintrag „männlich“, das heißt möglich sind weibliche Vornamen sowie beiden Geschlechtern zuordenbare Vornamen und eine Kombination dessen, das heißt „Anna“, Claudia“ oder „Eike“, „Toni“, „Kim“, „Kai“ sowie „Anna Kim“, „Toni Claudia“ und so weiter.

    • Nicht möglich hingegen wären eindeutig dem männlichen Geschlecht zugeordnete Vornamen, wie etwa „Markus“, „Stefan“ et cetera, auch nicht in Kombination mit einem dem weiblichen Geschlecht zugeordneten Vornamen, wie etwa „Sabine Markus“, „Claudia Stefan“ et cetera.

  3. Wer den Geschlechtseintrag „divers“ wählt oder den Geschlechtseintrag streichen lässt, hat die freie Auswahl.

    • Männliche, weibliche und beiden Geschlechtern zuordenbare Vornamen sowie jede beliebige Kombination ist hier möglich.


  4. Die Wahl eindeutig männlicher Vornamen zum Geschlechtseintrag „weiblich“ und   eindeutig weiblicher Vornamen zum Geschlechtseintrag „männlich“ ist nicht möglich.
    • Dies ist folglich auch nicht in Kombination mit einem beiden Geschlechtern  zuordenbare Vornamen oder einem dem Geschlecht entsprechenden Vornamen möglich.

  • In der Bundesrepublik Deutschland existiert kein staatliches Register über die Zulässigkeit und die geschlechtsspezifische Ausprägung von Vornamen. Die Prüfung muss daher im Einzelfall erfolgen. Das Standesamt Dötlingen wird daher nach Eingang der Anmeldung nach § 4 SBGG eine Vorprüfung anhand der vorhandenen Vornamensliteratur und gegebenenfalls weitere Recherche vornehmen, ob die gewünschten Vornamen den Kriterien des Gesetzes genügen und sich gegebenenfalls zurückmelden, falls dieses nicht so ist. Das Standesamt Dötlingen empfiehlt, sich in Zweifelsfällen vorab an eine Namenberatungsstelle, zum Beispiel bei der „Gesellschaft für deutsche Sprache e. V. Wiesbaden“ zu wenden, dort gegebenenfalls ein Gutachten einzuholen und dieses mit einzureichen.

  • In der Anmeldung sollten bereits Angaben zum gewünschten Geschlechtseintrag und den zu wählenden Vornamen gemacht werden, um hier die Verfahrensabläufe zu beschleunigen, zwingend erforderlich ist dies jedoch nicht. Aus diesem Grund sind die im Rahmen der Anmeldung gemachten Angaben auch nicht bindend.

  • Die Erklärung nach § 2 SBGG wird wirksam mit Entgegennahme durch das Geburtsstandesamt. Wenn Sie nicht in Dötlingen geboren wurden, wird die Erklärung von hier Ihrem Geburtsstandesamt zugesandt. Dort erfolgt dann die Änderung der Eintragung in Ihrem Geburtseintrag. Neue Geburtsurkunden können Sie anschließend ebenfalls bei Ihrem Geburtsstandesamt beantragen. Ihr Geburtsstandesamt teilt die Änderung Ihrer Meldebehörde mit, wo Sie neue Pass- / Ausweispapiere beantragen können.
  • Wenn Sie nicht in Deutschland geboren wurden, wird die Erklärung wirksam, wenn Sie bei Ihrem Eheschließungsstandesamt (beziehungsweise dem Standesamt der Lebenspartnerschaft) eingeht. Sollten Sie weder in Deutschland geboren sein noch hier geheiratet haben, wird die Erklärung wirksam, wenn Sie bei Ihrem Wohnsitzstandesamt eingeht.

  • Wenn die Erklärung nach § 2 SBGG nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird, verfällt die Anmeldung. In diesem Fall muss eine neue Anmeldung erfolgen.

  • Die Erklärung nach § 2 SBGG kann auch von ausländischen Staatsangehörigen abgegeben werden, die
    • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen,
    • eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich rechtmäßig im Inland aufhalten oder
    • eine „Blaue Karte EU“ besitzen.

  • Bitte klären Sie als Person mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit vor der Erklärung mit den Behörden Ihres Heimatstaates ab, ob die Änderung auch in Ihren Heimatpass eingetragen wird. Darauf hat das Standesamt Dötlingen keinen Einfluss. Auf gegebenenfalls entstehende Probleme bei der zukünftigen Beantragung von Heimatdokumenten/Unterlagen wird ausdrücklich hingewiesen.