Ehemalige Steuerberaterinnen/Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können unter bestimmten Voraussetzungen wiederbestellt werden.
Ehemalige Steuerberaterinnen/Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können unter bestimmten Voraussetzungen wiederbestellt werden.
Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer, in deren Bereich eine berufliche Niederlassung oder regelmäßige Arbeitsstätte begründet werden soll.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
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Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bestellung erfolgt ist.
Gegen die Versagung der Wiederbestellung als Steuerberaterin oder Steuerberater ist die Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht zulässig.
Die Wiederbestellung zur Steuerberaterin/zum Steuerberater muss schriftlich bei der für die beabsichtigte berufliche Niederlassung zuständigen Stelle beantragt werden.