Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer müssen, um ihren Beruf ausüben zu können, von der zuständigen Stelle bestellt werden.
Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer müssen, um ihren Beruf ausüben zu können, von der zuständigen Stelle bestellt werden.
Mit der Bestellung wird gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der zuständigen Stelle begründet. Diese ist verpflichtend. Die Hauptaufgaben der zuständigen Stelle sind unter anderem
Die Bestellung zur Wirtschaftsprüferin/zum Wirtschaftsprüfer muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Das entsprechende Formular muss ausgefüllt zusammen mit den erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.
Steht der Bestellung nichts im Wege, erhält die antragstellende Person einen Termin zur Vereidigung und anschließend eine Urkunde über die Zulassung ausgehändigt. Die bestellte Wirtschaftsprüferin/der bestellte Wirtschaftsprüfer wird in das Berufsregister der zuständigen Stelle eingetragen.
Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfer dürfen weder bei einer Buchprüfungsgesellschaft, einer Steuerberatungsgesellschaft noch bei einer Rechtsanwaltgesellschaft angestellt sein, sondern ausschließlich als deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter fungieren.
Hinweis für Angehörige eines anderen EU-Mitgliedsstaates:
Angehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates müssen nachweisen, dass sie über die Berechtigung zu gesetzlichen Jahresabschlussprüfungen verfügen und die Bestätigung über die bestandene Eignungsprüfung vorlegen. Die Eignungsprüfung muss vor der Prüfungskommission abgelegt werden.
Die Zuständigkeit liegt bei der Wirtschaftsprüferkammer.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Es fallen Gebühren an. Neben der Verwaltungsgebühr sind die Mitglieder verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Beitragshöhe wird bei der zuständigen Stelle individuell ermittelt.
Die Bestellung muss vor Aufnahme der Berufstätigkeit erfolgen.