In bestimmten Fällen können Bauvorhaben auch ohne eine Baugenehmigung realisiert werden.
In Niedersachsen besteht nach der Nds. Bauordnung (NBauO) die Möglichkeit, den Bau von Wohngebäuden geringer Höhe (d.h. der Fußboden des am höchsten gelegenen Aufenthaltsraums darf max. 7,0 m über dem Gelände liegen) lediglich bei der Baubehörde anzuzeigen. Das Gebäude muss innerhalb eines Bebauungsplanes errichtet werden, der das Gebiet als Kleinsiedlungsgebiet, reines, allgemeines oder besonderes Wohngebiet festsetzt.
In solchen Fällen muss der Bauherr der Gemeinde den Entwurf in zweifacher Ausfertigung einreichen. Zusätzlich bedarf es einer Bescheinigung eines qualifizierten Entwurfsverfassers sowie eines entsprechenden Sachverständigen, dass der Entwurf (Bauvorlagen) dem öffentlichen Baurecht entspricht. Der Bauherr erhält dann innerhalb eines Monats nach dem Einreichen der Unterlagen eine Bestätigung der entsprechenden Gemeinde. Soweit von der Möglichkeit des genehmigungsfreien Bauens Gebrauch gemacht wird, ist nur eine Bearbeitungsgebühr für die Entgegennahme der Unterlagen beim Bauamt zu entrichten. Zusätzlich werden Gebühren für die Bescheinigung der Gemeinde fällig. Außerdem können Honorare für den Entwurfsverfasser fällig werden.