Gemeinde Dötlingen

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Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Dötlingen Nr. 25/2024

Hinweis auf das Widerspruchsrecht bei der Weitergabe von Daten aus dem Melderegister

Nach den § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 2 und 3, § 50 Abs. 1- 3 und 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG), welches am 1. November 2015 in Kraft getreten ist, in Verbindung mit § 58c des Soldatengesetzes sowie nach den Regelungen des § 8 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG) kann jeder Einwohner/jede Einwohnerin (betroffene Personen) in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten aus dem Einwohnermelderegister widersprechen. Dabei handelt es sich um Datenübermittlungen der Meldebehörde nach dem Bundesmeldegesetz.

Amtliche Bekanntmachung vom 30.10.2024