1. an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
Nach § 36 des Bundesmeldegesetzes können betroffene Personen einer Datenübermittlung nach § 58c Abs. 1 des Soldatengesetzes widersprechen. Diese Übermittlung sieht vor, die Daten Familienname, Vorname und gegenwärtige Anschrift von der Meldebehörde zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zur Verfügung zu stellen.
Betroffene Personen im Sinne dieser Vorschrift sind Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die noch nicht volljährig sind, da die Daten jener Personen zu übermitteln sind, die im nächst folgenden Jahr volljährig werden.
2. an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören; dies gilt nicht für die Mitteilung der Tatsache, dass der Ehegatte oder die Lebenspartnerin/der Lebenspartner einer anderen oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehört (übermittelte Daten: Vor- und Familiennamen, Geburtstag, Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift, Übermittlungssperren sowie Sterbetag). Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentliche-rechtliche Religionsgesellschaft.
3. an Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen sowie an Träger für Abstimmungen; Volks- und Bürgerbegehren und Volksinitiativen (übermittelte Daten: Familiennamen, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, Doktorgrad, derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache).
4. an Presse und Rundfunk sowie an Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen (übermittelte Daten: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften und zusätzlich Tag und Art des Jubiläums)
5. an Adressbuchverlage (übermittelte Daten: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohner/innen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben).
Einwohner/innen, die bereits eine Erklärung zu Widerspruchsrechten bei ihrer Gemeinde abgegeben haben, brauchen diese nicht zu erneuern, können allerdings, wenn gewünscht, jederzeit eine Erweiterung oder auch eine Einschränkung der von ihnen eingelegten Widersprüche zu den oben genannten Datenübermittlungen vornehmen.
Gemeinde Dötlingen Antje Oltmanns Bürgermeisterin |
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