Zur effektiven Vorbeugung gegen mögliche Unregelmäßigkeiten (z. B. Korruption, ungerechtfertigte Bevorzugung ortsansässiger/ortsnaher Unternehmen) bei Auftragsvergaben, die auf Grundlage der Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UvgO) oder Bauleistungen (VOB) erfolgen, sind im Sinne einer nachträglichen Transparenz (Ex-Post-Transparenz) diverse Informationen über die vergebenen Aufträge zu veröffentlichen. Die Informationen sind bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben unverzüglich im Anschluss an das durchgeführte Vergabeverfahren zu veröffentlichen, wenn das jeweilige Auftragsvolumen (ohne Umsatzsteuer) einen Wert von 25.000 EUR überschreitet
Art: Ex-post-Transparenz "Durchgeführte Auftragsvergaben"
Definition:
Gemäß § 30 Abs. 1 UVgO werden vergebene Aufträge über 25.000 EUR ohne Umsatzsteuer für drei Monate veröffentlicht, die nach Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändigen Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb erteilt wurden.
Bei VOB-Vergaben werden gemäß § 20 Abs. 3 VOB/A alle Aufträge für sechs Monate veröffentlicht, die bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb 25.000 EUR und bei Freihändigen Vergaben 15.000 EUR jeweils ohne Umsatzsteuer übersteigen.