Jede Gemeinde hat nach dem Niedersächsischen Gesetz über gemeindliche Schiedsämter vom 01.12.1989 (seit 01.04.1990 in Kraft) ein Schiedsamt einzurichten.
Die Stadt Wildeshausen und die Gemeinde Dötlingen haben einen gemeinsamen Schiedsamtsbezirk gebildet.
Die Aufgaben des Schiedsamtes nehmen Schiedspersonen wahr, deren Mindestalter 30 Jahre betragen muss. Sie werden vom Rat der Stadt Wildeshausen und der Gemeinde Dötlingen für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Direktor/Die Direktorin des zuständigen Amtsgerichtes bestätigt und verpflichtet die Schiedspersonen und hat die fachliche Dienstaufsicht. Die Schiedspersonen sind zur Verschwiegenheit und Unparteilichkeit verpflichtet, ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.
Wann kann das Schiedsamt helfen?
In bestimmten Angelegenheiten ist vor der Einschaltung des Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft ein Schiedsamtsverfahren vorgesehen. Dieser Fall tritt ein, sobald die Staatsanwaltschaft nur dann Anklage erheben kann, wenn ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Besteht dieses nicht, so verweist die Staatsanwaltschaft die Anzeige erstattende Person auf die Möglichkeit einer Privatklage.
Im Privatklageverfahren ist es obligatorisch, vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren beim zuständigen Schiedsamt durchzuführen. Kommt keine Einigung zustande, erhält die betroffene Person eine Bescheinigung über das durchgeführte Schlichtungsverfahren.
Diese Bescheinigung ist bei Klageerhebung beim Amtsgericht vorzulegen.
Die häufigsten Privatklagedelikte im Schiedsverfahren sind:
Das Schiedsamt ist auch die berufende Stelle, einige bürgerlich, rechtliche Streitigkeiten zu regeln, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor den Zivilgerichten zu entscheiden wären. Hier ist die Anrufung des Schiedsamtes jedoch freiwillig. Dabei geht es um die Wiederherstellung guter Beziehungen zum anderen Beteiligten.
Streitigkeiten solcher Art können sein:
Was kostet ein Schiedsamtsverfahren?
Jeder kann eine Schiedsperson völlig unbürokratisch kontaktieren. Zur Zahlung der Kosten ist derjenige verpflichtet, der die Tätigkeit der Schiedsperson veranlasst hat. Die Verfahrensgebühr beträgt 15,00 €. Kommt eine Vereinbarung zustande, so beträgt die Gebühr 25,00 € bis 50,00 €. Hinzu kommen noch die entstandenen Auslagen (z.B. Schreibgebühren und Portokosten).
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die links angegebenen Ansprechpersonen.
Bernd Brandes | |
Ordnungswesen, FundsachenRathaus, Zimmer EG 04 // EG Hauptstraße 26 27801 Neerstedt Telefon: 04432 950-114 E-Mail: bernd.brandes@doetlingen.de | |
Schiedsmann Michael Steinhoff | |
E-Mail: schiedsamt@doetlingen.de | |
Stellvertretender Schiedsmann Wolfgang Schöler | |
E-Mail: schiedsamt@doetlingen.de |
Flyer Schiedsamt (135 kB) |